Diese Frage ist zuletzt in Zusammenhang mit einem Kunden aufgetaucht: „Bitte löschen Sie Bild xyz von der Website, aus allen Suchmaschinen und allen anderen Stellen im Internet.“ Das ist leicht dahingesagt, doch ist es überhaupt möglich etwas zu 100% aus dem Internet zu löschen?

Kurze Antwort: Mit einer 100% Garantie aus meiner Sicht nicht. Von der eigenen Website geht das, da diese Instanz idR. selbst kontrolliert werden kann – im Gegensatz zu allen Untiefen des World Wide Webs, die nicht unter der eigenen Kontrolle stehen.

Update: Rechtsanwalt Thomas Feil hat den Beitrag um die rechtliche Perspektive erweitert und auch eine Checkliste für das Vorgehen bei einer Löschpflicht zur Verfügung gestellt.

Warum ist das Löschen von Inhalten / Bildern aus dem Internet schwierig?

Es ist äußerst schwierig, Inhalte aus dem gesamten Internet zu 100% Garantie zu entfernen. Denn das Internet ist ein dezentralisiertes Netzwerk und Inhalte können sich schnell verbreiten und auf zahlreichen Servern und Plattformen gehostet werden.

Das sind einige der Punkte, die ein vollständiges Löschen eines Bilds / Inhalts erschweren oder eben wahrscheinlich unmöglich machen (zumindest nicht zu 100% und mit Garantie, dass es in Zukunft so bleibt):

1. Das Internet ist dezentral

Das Internet besteht aus vielen Servern, die weltweit verteilt sind. Inhalte können auf verschiedenen Servern gehostet werden, und die Entfernung eines Inhalts von einem Server bedeutet nicht zwangsläufig, dass er von anderen Servern entfernt wird.

2. Internationalität und unterschiedliche Rechte

Das Internet erstreckt sich über verschiedene Länder mit unterschiedlichen Rechtsordnungen. Was in einem Land illegal sein kann, ist es möglicherweise in einem anderen Land nicht. Dies erschwert die Durchsetzung von Entfernungsanträgen.

3. Einfaches Kopieren und Teilen

Einmal im Internet veröffentlichte Inhalte können von anderen Benutzern sehr einfach kopiert, geteilt und erneut hochgeladen werden. Dies kann die Entfernung erheblich erschweren, da der Inhalt von verschiedenen Quellen immer wieder erneut auftauchen kann.

4. Zeit- und Kostenfaktor

Selbst wenn es generell denkbar wäre, alle Stellen in Bezug auf eine Entfernung eines bestimmten Inhalts anzusprechen, kann das sehr zeit- und kostenaufwendig sein.

Wenn sich ein Website-Betreiber oder eine Plattform mit Sitz in einem anderen Land weigert, kommen dann ggf. auch Kosten für eine gerichtliche Auseinandersetzung dazu.

5. Anonymität

Viele Benutzer können anonym Inhalte veröffentlichen, was es schwierig macht, den ursprünglichen Verfasser zu identifizieren und für den Inhalt verantwortlich zu machen.

6. Technische Herausforderungen

Die Entfernung von Inhalten erfordert die Zusammenarbeit von Internetdienstanbietern und Plattformbetreibern. Technische Herausforderungen und rechtliche Verfahren können die Entfernung verzögern oder behindern.

7. Die Inhalte können jederzeit wieder auftauchen

Es ist auch theoretisch möglich, das zu einem bestimmten Zeitpunkt einmal alle der betroffenen Inhalte aus dem Internet entfernt worden sind. Das heißt aber nicht, dass es irgendjemand nicht wieder in Zukunft hochladen kann.

Was können Sie unternehmen?

In der Regel können Sie das betroffene Bild oder den betroffenen Inhalt auf der eigenen Website löschen (Website sollten Sie / ein Admin unter eigener Kontrolle haben).

Ob und wann Suchmaschinen das Bild / den Inhalt / die URL entfernen, lässt sich nicht genau sagen. Aus allen Suchmaschinen lässt es sich wahrscheinlich nicht komplett entfernen, da es eine unzählige Anzahl an Suchmaschinen gibt und nur die Suchmaschinen es dann auch selbst löschen können, falls diese das Bild / den Inhalt selbst (zwischen-)gespeichert haben sollten.

Hier mal eine nicht vollständige Liste möglicher Suchmaschinen: https://en.wikipedia.org/wiki/List_of_search_engines

In der Regel entfernen Suchmaschinen nicht mehr verfügbare Inhalte (404 Fehler) nach gewisser Zeit selbst.

Bei einigen der größeren Suchmaschinen können Sie zusätzliche Anträge zum Entfernen stellen:

Darüber hinaus kann z. B. ein Bild theoretisch auch von anderen Websites / Social Media Portalen / Dark Net usw. genutzt und dort gespeichert worden sein. Wenn es Ihnen hier an einer bestimmen Stelle auffällt, können Sie einen Website-Betreiber kontaktieren. Sie können sich an das jeweilige Social Media Portal wenden. Natürlich sind dann auch rechtliche Schritte in den verschiedenen Fällen denkbar, aber hierzu kontaktieren Sie am besten einen auf IT-Recht spezialisierten Rechtsanwalt.

Löschungspflichten – Die rechtliche Perspektive

Eine Einschätzung von Rechtsanwalt Thomas Feil

Der Wunsch, Inhalte zu 100 % aus dem Internet zu entfernen, kommt häufig nicht „freiwillig“. Meist ist ein rechtlicher Antreiber vorhanden. 

Abmahnung oder Urteil

Wer nach einer Veröffentlichung im Internet eine kostenpflichtige Abmahnung erhalten hat, wird darin aufgefordert, eine sogenannte „strafbewehrte Unterlassungserklärung“ abzugeben. Mit dieser Erklärung verpflichten Sie sich, die beanstandete Veröffentlichung im Internet zu löschen und zukünftige Veröffentlichungen zu unterlassen. Ein solcher Anspruch ist berechtigt, wenn die Veröffentlichung rechtswidrig war. Auch aufgrund eines gerichtlichen Urteils kann eine solche Pflicht entstehen. 

Unterlassung fordert Aktivitäten

Betroffene sollten sich nicht davon täuschen lassen, dass von einer „Unterlassung“ gesprochen wird. Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 12.7.2018 (Az. I ZB 86/17) deutlich gemacht, dass eine Unterlassungspflicht fordert, eine Veröffentlichung oder einem Beitrag zu entfernen. Außerdem muss der Rechtsverletzer auf gängige Suchmaschinen hinwirken, dass der Beitrag in den Suchergebnissen und im Cache der Suchmaschine gelöscht wird. Ein Unterzeichner einer Unterlassungserklärung muss also nicht nur in seinem Einflussbereich für eine Beseitigung und Löschung der Veröffentlichung sorgen, sondern prüfen, ob es weitere Veröffentlichungen in Internet-Suchmaschinen oder gängigen Internet-Branchenbücher gibt. Rechtlich relevant sind daneben Veröffentlichungen in Presseportal oder auch in Social Media.

Fehlende Aktivität führt zur Vertragsstrafe

Welche Bedrohung besteht, wenn diese rechtlichen Pflichten nicht umgesetzt werden? Bei einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird eine Vertragsstrafe fällig. Gerichte können in einem solchen Fall ein Ordnungsgeld wegen des Verstoßes festsetzen.

Es muss schnell gehen

Es ist Eile geboten. Wer Rechte anderer verletzt hat, muss gegenüber Google sofort (!) beantragen, dass die betroffene Internetseite und die Veröffentlichung aus dem Suchindex und im Cache entfernt wird. Das Oberlandesgericht Frankfurt macht in einer Entscheidung deutlich, dass Aktivitäten erst nach 2 Wochen zu spät sind (Urteil vom 22.08.2019, Az. 6 U 83/19).

Es gibt noch andere Suchmaschinen außer Google

Bei allen Aktivitäten sollte dabei nicht nur der Fokus Google gerichtet sein. Auch andere Online-Suchmaschinen wie Bing, Yahoo oder T-Online müssen kontaktiert werden. Das Landgericht Baden-Baden beispielsweise fordert eine Kontaktaufnahme mit Yahoo (Urteil vom 02.02.2016, Az. 5 O 13/15).

Am Ende muss Google aktiv werden

Wenn Google oder andere Betreiber von Suchmaschinen nicht sofort löschen, ist dies nicht mehr im Verantwortungsbereich des Betroffenen. Allerdings müssen die Löschungsaktivitäten gegenüber Internet-Suchmaschinen oder Internet-Branchenbücher nachgewiesen werden können. 

Mit einer Unterlassungserklärung ist also die rechtliche Auseinandersetzung nicht erledigt.

Prüfen Sie die Rechtslage genau

Um ein „böses Erwachen“ zu vermeiden, sollte rechtlich geprüft werden, ob eine Unterlassungserklärung zu Recht gefordert wird, in welchem Umfang diese abzugeben ist und welche Aktivitäten nach einer Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung unverzüglich einzuleiten sind.

Checkliste: Von der Abmahnung zur Löschung

1. Abmahnung prüfen: Nach einer Abmahnung prüfen, ob ein Rechtsverstoß vorliegt. Die der Abmahnung als Entwurf beigefügte Unterlassungserklärung sollte nicht sofort unterzeichnet werden. Vielfach ist die Erklärung zu weit und zu umfangreich gefasst.

2. Unterlassungserklärung sorgfältig formulieren: Bei einem Rechtsverstoß mit Hilfe eines Fachanwaltes für IT-Recht genau formulieren, für welche Fälle eine Unterlassung zukünftig versprochen wird. Hier kommt es auf jedes Wort an.

3. Löschen der Rechtsverstoße: Dann sind die rechtswidrigen Inhalte auf eigenen Internetseiten zu löschen.

4. Veröffentlichungen suchen: Es sollte genau recherchieren werden, wo Veröffentlichungen in Internet-Suchmaschinen oder auch Internet-Branchenbücher sowie Presseportalen zu finden sind.

5. Löschanträge stellen: Dann sind Löschungsanträge bei Google, Bing, Yahoo oder T-Online zu stellen. Ein spezialisierter Anwalt kann Ihnen sagen, in welchem Umfang die Löschungsanträge verschickt werden müssen. Die Aufforderungen an die Suchmaschinen, die Veröffentlichungen zu entfernen, auch im Cache, sind zu dokumentieren.

6. Veröffentlichungen in Social Media: Es sollte geprüft werden, ob Veröffentlichungen in sozialen Medien wie Facebook, Instagram oder X zu finden sind. Gegebenenfalls muss auch hier ein Löschungsantrag gestellt werden.


Sie benötigen rechtliche Hilfe?

Thomas Feil ist spezialisierter Anwalt für IT-Recht und unterstützt Sie gern!

Fazit

Obwohl es Gesetze gibt, die die Entfernung bestimmter Inhalte regeln (z.B. Recht auf Vergessenwerden), ist es selten möglich, Inhalte mit 100% Garantie aus dem gesamten Internet zu entfernen. Es ist jedoch wichtig, sich an die rechtlichen Schritte und Prozesse zu halten, um unerwünschte oder illegale Inhalte so weit wie möglich zu entfernen oder einzuschränken.